Familienrecht
Das Familienrecht ist zwischenzeitlich eines der umfangreichsten Rechtsgebiete.
Zum 01.01.2008 sind im Zuge der Unterhaltsreform ernorme Änderungen im Unterhaltsrecht in Kraft getreten, die vor allem den unterhaltspflichtigen Männern und Frauen Vorteile bringen. Das Prinzip der Eigenverantwortung wird im neuen Unterhaltsrecht verstärkt hervorgehoben.
Es wird von den in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehefrauen und -männern erwartet, dass sie bereits unmittelbar nach der Trennung, spätestens jedoch nach einem Jahr wieder arbeiten; d.h. trotz der Kinderbetreuung teilweise oder in Vollzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Einzelfall kann dies von den Kinderbetreuungsmöglichkeiten und auch den speziellen Bedürfnissen der Kinder abhängen.
Erstmals wurde zum neuen Unterhaltsrecht eine zeitliche Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhaltes eingeführt, der hiernach auf das angemessene Maß reduziert werden oder sogar gänzlich dann auch entfallen kann. Eine solche zeitliche Befristung oder Reduzierung des Unterhaltes auf das Einkommen, das von dem Unterhaltsberechtigten vorher erzielt wurde, insbesondere bei langen Ehezeiten war nicht vorgesehen.
Beim Kindesunterhalt handelt es sich um eine schwierige Materie, die vor allem ständigen Änderungen unterworfen ist. Das liegt auch daran, dass jedes Oberlandesgericht spätestens alle zwei Jahre zusammen mit der Düsseldorfer Tabelle seine eigenen Leitlinien herausgibt, wobei jedoch die Tendenz ist, dass sich mehrere Oberlandesgerichte zusammenschließen, wie z. B. die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, worunter die Oberlandesgerichte Bamberg; Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken fallen.
Eine besondere Änderung trat in letzter Zeit ein, die vom Gesetzgeber vorgegebene Änderung der Berechnung des Kindesunterhaltes im § 1612 a BGB zum 01.01.2008 und die Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.2009, die gleichzeitig auch wieder mit einer Änderung der Kindesunterhaltsbeträge und damit der Düsseldorfer Tabelle verbunden war.
Seit 01.01.2010 gab es erneut eine Änderung der Kindesunterhaltsbeträge unter gleichzeitiger Erhöhung des Kindergeldes.
Während der monatliche Unterhaltbedarf sich bisher auf zwei unterhaltspflichtige Kinder und einem unterhaltspflichtigen Ehegatten; d.h. drei unterhaltspflichtigen Personen bezog, wurde dies bei der neuen Düsseldorfer Tabelle geändert, so dass diese sich auf zwei unterhaltspflichtige Personen, egal welchen Rang sie haben, bezieht.
Nach dem neuen Unterhaltsrecht werden eheliche und nicht eheliche Kinder grundsätzlich gleich gestellt, nicht eheliche Partner, die gemeinsame Kinder betreuen bzw. Partner, die in zweiter Ehe verheiratet sind, sind den geschiedenen Ehegatten gleichgestellt. Der Ehegattenunterhalt für den Lebenspartner aus erster Ehe, der bislang im gleichen Rang neben dem Kindesunterhalt zu zahlen war, wird jetzt nur noch nachrangig berücksichtigt, da der Kindesunterhalt an erster Stelle steht.
Durch die ständigen Reformen und Änderungen ist auch ständige Fortbildung notwendig.